Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereines

1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein Freiwillige Feuerwehr – Löschgruppe Hangelar – von 1995“ – nachfolgend kurz Förderverein genannt.

2. Sitz des Fördervereins ist Sankt Augustin – Hangelar

3. Der Förderverein ist als Verein in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck des Fördervereins

1. Er ist politisch und religiös neutral.

2. Zweck des Fördervereins ist das Sammeln und die zur Verfügungstellung von Mitteln zur Unterstützung der gemeinnützigen Aufgaben der Löschgruppe Hangelar und die Förderung des Miteinanders in Verein und Löschgruppe.

3. Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Der Förderverein erkennt besondere Leistungen im Feuerwehrwesen und im Vereinsleben an und kann dafür verdienstvolle Mitglieder, Organisationen sowie Angehörige der Feuerwehr und andere Personen auszeichnen.

5. Über Art der Auszeichnung entscheidet der Vorstand.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Fördervereins kann werden:

1.1. Aktive Angehörige der Feuerwehr

1.2. Angehörige der Jugendfeuerwehr

1.3. Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung.

1.4. alle Bürger, Institutionen sowie Firmen, die bereit sind, durch aktive Mitarbeit oder durch andere Unterstützung die Belange des Fördervereins zu fördern.

2. Die Aufnahme kann als aktives oder inaktives Mitglied beantragt werden.

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung der beitretenden Person erworben.Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4. Die Mitgliedschaft endet durch:

4.1. Austritt

4.2. Ausschluss

4.3. Tod

5. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es :

6.1. das Ansehen oder die Interessen des Fördervereins schädigt,

6.2. der Beitragspflicht nach der 2.Mahnung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist,

6.3. den Pflichten dieser Satzung nicht nachkommt.

7. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören.

8. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

9. Jedes Mitglied hat seinen Vereinsbeitrag im I. Quartal eines jeden Jahres per Einzugsermächtigung oder Überweisung zu bezahlen.

10. Personen oder Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besonders um den Verein oder/und um die Feuerwehr verdient gemacht haben. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

11. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten Daten unter der Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die überlassenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Rufnummern, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Familienstand) dürfen ausschließlich für Vereinszwecke (z. B. Mitgliederverwaltung, Quartalsinfo) verwendet werden. Eine Mitgliedschaft ist ohne diese Zustimmung nicht möglich.

 

§ 4 Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der geschäftsführende Vorstand

4. der erweiterte Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen eingeschriebenen Mitgliedern des Fördervereins.

2. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

4.1. Entgegennahme des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden

4.2. Entgegennahme der Jahresabrechnung des Schatzmeisters,

4.3. Entgegennahme des Jahresberichtes der Kassenprüfer.

4.4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Jugendvertreters,

4.5. Entlastung des Vorstandes,

4.6. Satzungsänderungen,

4.7. Auflösung des Fördervereins,

4.8. Sonstige durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn:

5.1. der Vorstand es im Interesse des Fördervereins für notwendig hält, oder wenn

5.2. 1/3 sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe über den Vorstand dies verlangt.

6. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

7. Erweiterungen der Tagesordnung sind von jedem stimmberechtigten Mitglied mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

8. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Abgestimmt wird durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt schriftliche Abstimmung.

9. Ausgenommen von der vorstehenden Regelung sind:

9.1. Satzungsänderung

Die Abstimmung erfordert die Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder

9.2. Auflösung des Fördervereins zur Auflösung des Fördervereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung den Anwesenden zur Kenntnis zu geben.

 

§ 6 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :

1.1. 1. Vorsitzenden

1.2. 2. Vorsitzenden

1.3. Schriftführer

1.4. Schatzmeister

1.5. Geschäftsführer

2. Sollte der amtierende Löschgruppenführer der Löschgruppe Hangelar keines der vorstehenden Vorstandsämter bekleiden, so gehört er dem geschäftsführenden Vorstand, kraft seines Amtes , an.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den vom geschäftsführenden Vorstand betrauten und von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

4. Mit besonderen Aufgaben betraute Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind Beisitzer. ( Anzahl wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen)

5. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

6. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wiederwahl ihrer Nachfolger im Amt.

7. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand behält sich das Recht vor, den freigewordenen Vorstandssitz kommissarisch bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, durch ein Mitglied des Fördervereins zu besetzen.

8. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstands üben eine beratende Funktion aus.

9. Der geschäftsführende Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung.

10. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Förderverein zu ermächtigen.

11. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung mit der Aufteilung der Arbeits- und Geschäftsbereiche.

12. Jede Tätigkeit im Förderverein ist ehrenamtlich. Auslagenersatz darf geleistet werden.

 

§ 7 Gesetzliche Vertretung

Je 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinschaftlich den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Kassenprüfung

1. Die Kassenprüfung wird am Ende des Geschäftsjahr von zwei Mitgliedern des Fördervereins, die nicht dem Vorstand angehören, durchgeführt.

2. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 10 Doppelfunktionen

Die Bekleidung von Doppel- oder mehreren Vorstandsfunktionen ist nicht möglich. Mit Ausnahme der kommissarischen Übertragung einer Funktion bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ( nach § 6 Abs.7) .

 

§ 11 Auflösung des Fördervereins

1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 Abs. 9b festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen.

4. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins der Stadt Sankt Augustin zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke der Löschgruppe Hangelar zu.

 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. September 1995 im Feuerwehrhaus Hangelar beschlossen.

Erste Änderung mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 28.05.97.

Zweite Änderung mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 18.03.05

Dritte Änderung mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 08.04.2011

 

Sankt Augustin, den 08.04.2011